Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz
RVVerkG§ 10 Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/10#abs-1 (1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/10#abs-2 (2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/10#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.