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# § 10 RVVerkG — Ergänzende Verkündungen und Bekanntmachungen

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bestandteile einer Rechtsverordnung, die in dem Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einer Weise dargestellt werden können, die den genauen Inhalt hinreichend deutlich offenbart, können anstelle der Verkündung im amtlichen Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan bei mindestens einer bestimmten Stelle der Bundesverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit ausgelegt werden. Die Auslegung setzt voraus, dass in der Rechtsverordnung

- 1. der Inhalt der Bestandteile beschrieben ist sowie

- 2. Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sind.

(2) Bestandteile nach Absatz 1 können gegen angemessenes Entgelt bezogen werden. Auf die Bezugsmöglichkeit ist im Verkündungs- oder Bekanntmachungsorgan hinzuweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für amtliche Bekanntmachungen entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 10 RVVerkG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RVVerkG/10

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