Gesetze / Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

RVOrgRefÜG

§ 9 Amtsdauer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/9#abs-1 (1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVOrgRef%C3%9CG/9#abs-2 (2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.

§ 8 § 10