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§ 9 RVOrgRefÜG — Amtsdauer

Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Bundesknappschaft, der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse endet mit dem erstmaligen Zusammentritt der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

(2) Die Versichertenältesten der Bundesknappschaft sind ab 1. Oktober 2005 Versichertenälteste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Satzung kann bestimmen, dass die Vertreterversammlung weitere Versichertenälteste für die bisherigen Bereiche der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse wählt.