Gesetze / Reichsversicherungsordnung
RVO§ 414b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BSG, 24.09.2008 – B 12 KR 10/07 RZitiert von 4
- BSG, 20.04.2010 – B 1 KR 27/09 R(Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers - Wechsel des DO-Angestellten einer Krankenkasse zu Rentenversicherungsträger anlässlich Übergang der Betriebsprüfung - anteilige Übernahme von beamtenrechtlichen Versorgungslasten seitens der Krankenkasse nach § 28p Abs 11 S 2 SGB 4)
- BAG, 20.02.2008 – 10 AZR 440/07Dienstordnungsangestellte: Anwendbarkeit des Pflegeleistungsabzugs nach § 4a BSZG auf die Jahressonderzahlung eines Versorgungsempfängers KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
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Für die von den Verbänden besoldeten Angestellten wird nach Maßgabe der §§ 351 bis 357 vom Vorstand eine Dienstordnung und ein Stellenplan aufgestellt. Die Dienstordnung und der Stellenplan bedürfen der Zustimmung der Vertreterversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.