Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 4
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- LSG NRW, 12.05.2023 – L 19 AS 1476/22 BZitiert von 1
- VG Potsdam, 05.03.2024 – VG 12 K 2006/23.A
- LSG Schleswig, 02.06.2023 – L 5 SF 66/23 B EZitiert von 1
- AG Ludwigshafen am Rhein, 21.02.2022 – 2 UR II 82/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.