Gesetze / Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger RVBedWohnV § 5 Übergangsregelung Stand: 10.06.2019 Bund Wohnungsfürsorgemaßnahmen, die bis zum 25. April 2005 eingeleitet worden sind, bleiben mit Ausnahme der Regelung in § 2 Abs. 3 unberührt.