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§ 3 RVBedWohnV — Beteiligung der Aufsichtsbehörde

Bedienstetenwohnungs-Verordnung der RV-Träger

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.