Gesetze / RV-Beitragszahlungsverordnung
RV-BZV§ 5 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BSG, 30.04.2013 – B 12 R 12/11 RGesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Verfassungsmäßigkeit - Wesensmerkmal der NachzahlungZitiert von 10
- BSG, 23.10.2003 – B 4 RA 27/03 RZitiert von 20
2 Entscheidungen zu § 5 RV-BZV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/5#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/5#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/5#abs-3 (3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.