Gesetze / RV-Beitragszahlungsverordnung
RV-BZV§ 5 Verfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/5#abs-1 (1) Die Träger der Rentenversicherung haben für das Beitragszahlverfahren Anmeldevordrucke zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben die erforderlichen Auskünfte zur Versicherungs- und Beitragspflicht, zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens zu erteilen (§ 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/5#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RV-BZV/5#abs-3 (3) Werden Beiträge überwiesen oder eingezahlt, sollen auf dem Überweisungs- oder Einzahlungsbeleg folgende Angaben enthalten sein:
Haben Versicherte vor Beginn der Beitragszahlung gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt, die jeweilige Beitragszahlung sei immer für einen gleichbleibenden Zeitabschnitt zu verwenden, ist die Angabe des Verwendungszeitraums nicht erforderlich.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 5 RV-BZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 30.04.2013 – B 12 R 12/11 RGesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Verfassungsmäßigkeit - Wesensmerkmal der NachzahlungZitiert von 11
- BSG, 23.10.2003 – B 4 RA 27/03 RGesetzliche Rentenversicherung: Erstattung freiwilliger Beiträge und Frage der Anfechtbarkeit der Beitragszahlung wegen Irrtums über den Versicherungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.