Gesetze / RV-Beitragszahlungsverordnung
RV-BZV§ 1 Geltungsbereich
Stand: 05.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Diese Verordnung gilt für die Zahlung von Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind, und für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland. Satz 1 gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen
Änderungsverlauf
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 1 geändert und eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1078)
BGBl. 1996 I S. 1078
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