Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
RTrAbwG§ 4 Aufgaben des Abwicklers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/4#abs-1 (1) Der Abwickler hat das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers ordnungsgemäß zu verwalten, die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und soweit erforderlich, das Vermögen in Geld umzusetzen sowie die Gläubiger zu befriedigen; zu diesen Zwecken kann er auch neue Geschäfte eingehen. Der Abwickler hat den zuständigen Bundesminister unverzüglich zu unterrichten, wenn das Vermögen des öffentlichen Rechtsträgers erschöpft zu werden droht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/4#abs-2 (2) Der Abwickler vertritt den öffentlichen Rechtsträger gerichtlich und außergerichtlich. Soweit der Abwickler verschiedene öffentliche Rechtsträger vertritt, ist er von der Beschränkung des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/4#abs-3 (3) Der allgemeine Gerichtsstand des öffentlichen Rechtsträgers wird durch den Sitz des Abwicklers bestimmt.