Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

RTrAbwG

§ 24 Beendigung der Abwicklung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/24#abs-1 (1) Erstreckt sich die Abwicklung über einen längeren Zeitraum als ein Jahr, hat der Abwickler jeweils für ein Rechnungsjahr eine Zwischenrechnung zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/24#abs-2 (2) Bei der Beendigung seiner Tätigkeit (§ 3 Abs. 2, §§ 19 und 21) hat der Abwickler Schlußrechnung zu legen. Er hat die Akten und Unterlagen an den zuständigen Bundesminister herauszugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/24#abs-3 (3) Der zuständige Bundesminister gibt die Beendigung der Abwicklung im Bundesanzeiger bekannt.

§ 23 § 25