Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz
RTrAbwG§ 23 Arreste und Zwangsvollstreckungen
Stand: 10.06.2019
Arreste und Zwangsvollstreckungen in das Vermögen eines öffentlichen Rechtsträgers (§§ 1, 25 und 27 Abs. 1) sind für die Dauer der Abwicklung nur wegen der in § 19 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Ansprüche zulässig.