Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

RTrAbwG

§ 1 Auflösung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/1#abs-1 (1) Die in der Anlage I aufgeführten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentliche Rechtsträger) sind aufgelöst.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RTrAbwG/1#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage I durch Aufnahme weiterer vor dem 9. Mai 1945 errichteter, bei Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ergänzen.

§ 2