Gesetze / Reichssiedlungsgesetz

RSiedlG

§ 28

Stand: 10.06.2019

Bund

Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.

§ 27 § 29