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§ 28 RSiedlG

Reichssiedlungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.