Gesetze / Reichssiedlungsgesetz

RSiedlG

§ 14

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/14#abs-1 (1) Der Landlieferungsverband hat anstelle des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§ 1) das Vorkaufsrecht auf alle großen Güter seines Bezirkes. Er muß das Vorkaufsrecht auf Verlangen des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ausüben; die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen mit dessen Zustimmung allgemein oder für den einzelnen Fall übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/14#abs-2 (2) Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§ 5 bis 10 entsprechend.

§ 13 § 15