Gesetze / Reichssiedlungsgesetz
RSiedlG§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/1#abs-1 (1) Die Bundesstaaten sind verpflichtet, wo gemeinnützige Siedlungsunternehmungen nicht vorhanden sind, solche zu begründen zur Schaffung neuer Ansiedlungen sowie zur Hebung bestehender Kleinbetriebe, doch höchstens auf die Größe einer selbständigen Ackernahrung, soweit das dazu erforderliche Land auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes beschafft werden kann. Der Geschäftsbezirk der Unternehmungen (Ansiedlungsbezirk) wird durch die Landeszentralbehörden bestimmt. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Teilnehmergemeinschaften und Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder juristische Personen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Verbesserung der Agrarstruktur befassen, als Siedlungsunternehmen bezeichnen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/1#abs-1a (1a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Gemeinde bei der Vorbereitung oder Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs- oder Entwicklungsträger, sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig werden.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/1#abs-1b (1b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch, für die Gemeinde geeignete Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnahme einem Land- oder Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Die Siedlungsunternehmen können von der Gemeinde auch mit der Durchführung von Umsiedlungen beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/1#abs-2 (2) An der Aufsicht über das Siedlungswesen sind Vertrauensleute der Ansiedler und der alten Besitzer mit beschließender Stimme nach näherer Bestimmung der Bundesstaaten zu beteiligen. Dieser Beteiligung an der Aufsicht bedarf es nicht, soweit solche Vertrauensleute in den Aufsichtsrat der einzelnen Siedlungsunternehmungen berufen werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 1 RSiedlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 24.11.2023 – BLw 1/23Landwirtschaftssache: Genehmigung der Veräußerung von landwirtschaftlichen Grundstücken an einen Nichtlandwirt zum Zwecke der Verpachtung
- OVG Saarland, 25.09.2018 – 2 A 527/17
- BGH, 27.04.2001 – BLw 14/00
- VGH Hessen, 05.02.2018 – 4 B 2471/17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.03.1976 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I 533)
BGBl. 1976 I S. 533
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.