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# § 50 RSO (Bayern) — Zusätzliche Regelungen für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden.

(2) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.

(3) Bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben wirken Lehrkräfte der Ersatzschule mit.

(4) In den Prüfungsausschuss soll für jedes Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Realschulen oder Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll, soweit Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule betroffen sind, bei der Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken.

(5) Entscheidungen nach den Abs. 2 und 4 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

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Zitiervorschlag: § 50 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/50

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