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# § 13 RSFV — Sitzungen des Beirats

Reisesicherungsfondsverordnung  
Stand: 09.07.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Beirat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Der Beirat ist einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, die Geschäftsführung oder mindestens drei Mitglieder des Beirats es beantragen.

(2) Die zur Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen notwendigen personellen und materiellen Ressourcen stellt der Reisesicherungsfonds dem Beirat zur Verfügung. Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden geleitet.

(3) Zu den Sitzungen oder deren Vorbereitung können vom Beirat Sachverständige oder Auskunftspersonen herangezogen werden, wenn deren Expertise oder Teilnahme sachdienlich sind. Die für die Heranziehung notwendigen Kosten trägt der Reisesicherungsfonds.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Beschlussfassung des Beirats im schriftlichen Verfahren oder in Verfahren der Tele- oder Videokommunikation ist zulässig. Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(5) Den Mitgliedern des Beirats werden die nachgewiesenen notwendigen Reisekosten entsprechend den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet.

(6) Vertreter der Geschäftsführung und der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

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Zitiervorschlag: § 13 RSFV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/13

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