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§ 1 RSFAV — Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung

Stand: 27.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den gesamten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgegliedert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).