Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung

RPrGV

§ 2 Höhe der Gebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/2#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Zeitaufwand für Prüfungen und Gutachten, einschließlich der Zeit für Besprechungen, für die An- und Abreise zu einem auswärtigen Prüfungs- oder Besprechungsort und für die Abfassung der Prüfungsberichte und Gutachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/2#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt für Prüfungsleistungen 541 € je Prüfer und 409 € je Prüfungsgehilfe für jeden vollen und den letzten angefangenen Prüfungstag. Wird für eine Tätigkeit insgesamt kein voller Tag beansprucht, so werden 68 € je Prüfer und 51 € je Prüfungsgehilfe für jede volle und die letzte angefangene Stunde berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/2#abs-3 (3) Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben; das gilt nicht für Auslagen für die Zuziehung von Sachverständigen.

§ 1 § 3