Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung
RPrGV§ 1 Gebührenpflicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/1#abs-1 (1) Für die Prüfung von Jahresrechnungen und Kassen sowie für die Erstellung von Gutachten durch die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter sind Benutzungsgebühren zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/1#abs-2 (2) Benutzungsgebühren und Auslagen sind nicht zu entrichten für Prüfungen und Gutachten außerhalb des überörtlichen Prüfungswesens.