Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung

RPrGV

§ 1 Gebührenpflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/1#abs-1 (1) Für die Prüfung von Jahresrechnungen und Kassen sowie für die Erstellung von Gutachten durch die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter sind Benutzungsgebühren zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/1#abs-2 (2) Benutzungsgebühren und Auslagen sind nicht zu entrichten für Prüfungen und Gutachten außerhalb des überörtlichen Prüfungswesens.

§ 2