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# § 2 RPrGV (Bayern) — Höhe der Gebühren

Rechnungsprüfungsstellen-Gebührenverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der Gebühr bemißt sich nach dem Zeitaufwand für Prüfungen und Gutachten, einschließlich der Zeit für Besprechungen, für die An- und Abreise zu einem auswärtigen Prüfungs- oder Besprechungsort und für die Abfassung der Prüfungsberichte und Gutachten.

(2) Die Gebühr beträgt für Prüfungsleistungen 541 € je Prüfer und 409 € je Prüfungsgehilfe für jeden vollen und den letzten angefangenen Prüfungstag. Wird für eine Tätigkeit insgesamt kein voller Tag beansprucht, so werden 68 € je Prüfer und 51 € je Prüfungsgehilfe für jede volle und die letzte angefangene Stunde berechnet.

(3) Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben; das gilt nicht für Auslagen für die Zuziehung von Sachverständigen.

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Zitiervorschlag: § 2 RPrGV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RPrGV/2

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