Gesetze / Landesrecht Bayern / Reinhalteordnung kommunales Abwasser
ROkAbw§ 9 Klärschlamm
Stand: 25.08.2026
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er ist unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung möglichst wieder zu verwenden oder notfalls nach den Vorschriften des Abfallrechts zu entsorgen.