§ 14 Raumordnerische Zusammenarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Cottbus, 05.03.2015 – 4 K 374/13Zitiert von 7
- OVG Thüringen, 23.10.2017 – 1 EO 589/17Zitiert von 3
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 17.06.2016 – LVerfG 3/15
- VG Schleswig, 22.11.2017 – 6 A 599/17
- VG Schleswig, 22.11.2017 – 6 A 133/14
- OVG Thüringen, 18.01.2017 – 1 EO 956/16Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 02.03.2023 – 1 KN 55/20Zitiert von 2
- VG Stade, 01.12.2021 – 1 A 4004/17
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.10.2021 – OVG 11 B 2.18Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ROG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/14#abs-1 (1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROG%202008/14#abs-2 (2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 kann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung auch die Übernahme von Kosten sein, die dem Träger der Landes- oder Regionalplanung bei der im Interesse des Vertragspartners liegenden Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen entstehen.