Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat
RMRatV§ 6 Wahlen zum Medienrat
Stand: 25.08.2026
Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. An die Stelle der Internetseite des Bayerischen Rundfunks tritt die Internetseite der Landeszentrale.