Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat

RMRatV

§ 5 Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Vertreter der katholischen Kirche werden von den bayerischen Diözesen sowie von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauen Bayerns entsandt. Die Vertreter der evangelischen Kirche werden von dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat sowie von der Evangelischen Frauenarbeit in Bayern entsandt. Der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden wird von dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern entsandt.

§ 4 § 6