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§ 6 RMRatV (Bayern) — Wahlen zum Medienrat

Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. An die Stelle der Internetseite des Bayerischen Rundfunks tritt die Internetseite der Landeszentrale.