Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. An die Stelle der Internetseite des Bayerischen Rundfunks tritt die Internetseite der Landeszentrale.
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Für die Wahlen zum Medienrat gelten die §§ 1 bis 5 entsprechend. An die Stelle der Internetseite des Bayerischen Rundfunks tritt die Internetseite der Landeszentrale.