nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 5 RMRatV (Bayern) — Entsendung der Vertreter der Religionsgemeinschaften

Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vertreter der katholischen Kirche werden von den bayerischen Diözesen sowie von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauen Bayerns entsandt. Die Vertreter der evangelischen Kirche werden von dem Evangelisch-Lutherischen Landeskirchenrat sowie von der Evangelischen Frauenarbeit in Bayern entsandt. Der Vertreter der israelitischen Kultusgemeinden wird von dem Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern entsandt.