Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat
RMRatV§ 4 Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen
Stand: 25.08.2026
Dem Rundfunkrat obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen. Die Befugnisse nach Satz 1 können durch die Geschäftsordnung auf einen Ausschuss übertragen werden.