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§ 4 RMRatV (Bayern) — Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Wahlen

Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Rundfunkrat obliegt die Entscheidung in sonstigen Fragen, welche die Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen betreffen, sowie die Überprüfung der Wahlen. Die Befugnisse nach Satz 1 können durch die Geschäftsordnung auf einen Ausschuss übertragen werden.