Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat
RMRatV§ 3 Wahltermin, Ersatzbenennung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/3#abs-1 (1) Die Wahlen finden bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Wahljahres statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/3#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitglieds durch Wahl bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/3#abs-3 (3) Ist eine Wahl nicht spätestens drei Monate nach dem Wahltermin nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt, so kann auf Antrag des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei einstweilen den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der vertretungsberechtigten Organe der zur Wahl im jeweiligen Fall zugelassenen Organisationen bestimmen.