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RMRatV

§ 3 Wahltermin, Ersatzbenennung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/3#abs-1 (1) Die Wahlen finden bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Wahljahres statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/3#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Nachfolger spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitglieds durch Wahl bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/3#abs-3 (3) Ist eine Wahl nicht spätestens drei Monate nach dem Wahltermin nach Abs. 1 oder Abs. 2 erfolgt, so kann auf Antrag des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei einstweilen den jeweiligen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der vertretungsberechtigten Organe der zur Wahl im jeweiligen Fall zugelassenen Organisationen bestimmen.

§ 2 § 4