Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlverordnung für Rundfunkrat und Medienrat
RMRatV§ 2 Auswahl des Mitglieds des Rundfunkrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/2#abs-1 (1) Für jedes in § 1 Abs. 1 geregelte Sachgebiet wird eine Wahlversammlung gebildet, die die jeweiligen Mitglieder des Rundfunkrats in geheimer Wahl bestimmt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung hat eine Stimme. Die Wahl ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Wahlversammlung an der Wahl teilgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/2#abs-2 (2) Die Wahlversammlung besteht aus doppelt so vielen Mitgliedern, wie Organisationen zur Wahl zugelassen sind, jedoch mindestens aus 15 Personen. Jede zur Wahl zugelassene Organisation erhält zunächst einen Sitz in der Wahlversammlung. Die restlichen Sitze werden entsprechend der Mitgliederzahl der wahlberechtigten Organisationen nach dem d'Hondt'schen Verfahren verteilt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 entsenden die wahlberechtigten Elternvereinigungen und Organisationen der Erwachsenenbildung je ein Mitglied.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/2#abs-3 (3) Ist für ein Sachgebiet nur eine Organisation zur Wahl zugelassen, bestimmt diese das Mitglied des Rundfunkrats durch Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RMRatV/2#abs-4 (4) In den in § 1 Abs. 2 geregelten Sachgebieten haben jede Industrie- und Handelskammer, jede Handwerkskammer und jede Hochschule eine Stimme. Im Übrigen bestimmen sie das Wahlverfahren selbst.