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Art 9 RHG (Bayern) — Ausschließung eines Mitglieds

Rechnungshofgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.