Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.
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Ein Mitglied des Obersten Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn Gründe vorliegen, die seine Befangenheit besorgen lassen. Im Zweifelsfall entscheidet das Kollegium.