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# Art 7 RHG (Bayern) — Mitglied kraft Auftrags

Rechnungshofgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.

(2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.

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Zitiervorschlag: Art 7 RHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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