Gesetze / Landesrecht Bayern / Rechnungshofgesetz

RHG

Art 4 Präsident und Vizepräsident

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/4#abs-1 (1) Der Präsident leitet die Verwaltung des Obersten Rechnungshofs und führt, unbeschadet des Art. 6, die Dienstaufsicht über den Obersten Rechnungshof und die Rechnungsprüfungsämter; er vertritt den Obersten Rechnungshof nach außen. Als Mitglied des Obersten Rechnungshofs ist er nach Maßgabe dieses Gesetzes an den Beschlüssen des Obersten Rechnungshofs beteiligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG/4#abs-2 (2) Der Präsident wird vom Vizepräsidenten vertreten. Im übrigen wird die Vertretung durch die Geschäftsverteilung geregelt.

Art 3 Art 5