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# Art 5 RHG (Bayern) — Ernennung

Rechnungshofgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der vom Landtag gemäß Art. 80 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung gewählte Präsident wird vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident tritt mit dem Ende der Amtszeit oder mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Richter in den Ruhestand.

(2) Der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder (Art. 3) werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Ministerpräsidenten ernannt. Der Präsident hat vor Weitergabe seines Vorschlags an den Ministerpräsidenten das Kollegium zu hören, wenn ein neues Mitglied ernannt werden soll.

(3) Die übrigen Beamten des Obersten Rechnungshofs und der Rechnungsprüfungsämter ernennt der Präsident des Obersten Rechnungshofs.

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Zitiervorschlag: Art 5 RHG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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