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REACH-VO

Art 81 Sitzungen des Verwaltungsrats

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/81#abs-1 (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats einberufen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/81#abs-2 (2) Der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil; er hat kein Stimmrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/81#abs-3 (3) Die Vorsitzenden der Ausschüsse und der Vorsitzende des Forums im Sinne von Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben c bis f sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats berechtigt; sie haben kein Stimmrecht.

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