Art 80 Vorsitz des Verwaltungsrats
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/80#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/80#abs-2 (2) Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und endet, wenn sie nicht mehr dem Verwaltungsrat angehören. Wiederwahl ist einmal zulässig.