Art 75 Errichtung und Überprüfung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/75#abs-1 (1) Für die Verwaltung und in einigen Fällen die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte dieser Verordnung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit in diesen Bereichen auf Gemeinschaftsebene wird eine Europäische Chemikalienagentur (die Agentur) errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/75#abs-2 (2) Bis zum 1. Juni 2012 wird die Agentur einer Überprüfung unterzogen.