Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 66 Nachgeschaltete Anwender

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/66#abs-1 (1) Nachgeschaltete Anwender, die einen Stoff nach Artikel 56 Absatz 2 verwenden, teilen dies der Agentur innerhalb von drei Monaten nach der ersten Lieferung des Stoffes mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/66#abs-2 (2) Die Agentur führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis der nachgeschalteten Anwender, die Mitteilungen nach Absatz 1 gemacht haben. Die Agentur gewährt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zu diesem Verzeichnis.

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