Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 65 Pflichten der Zulassungsinhaber

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Richtlinie 67/548/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ————— nehmen die Inhaber einer Zulassung sowie die in Artikel 56 Absatz 2 genannten nachgeschalteten Anwender, die die Stoffe in einem Gemisch verwenden, die Zulassungsnummer in das Etikett auf, bevor sie den Stoff oder ein den Stoff enthaltendes Gemisch für eine zugelassene Verwendung in Verkehr bringen. Dies hat unverzüglich zu geschehen, sobald die Zulassungsnummer nach Artikel 64 Absatz 9 öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

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