Art 35 Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen
Stand: 02.10.2026
Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.