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Art 35 REACH-VO — Zugang der Arbeitnehmer zu Informationen

REACH-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.