Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.
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Der Arbeitgeber gewährt den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Zugang zu den gemäß den Artikeln 31 und 32 bereitgestellten Informationen über Stoffe oder Gemische , die sie verwenden oder denen sie bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können.