Art 133 Ausschussverfahren
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/133#abs-1 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/133#abs-2 (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/133#abs-3 (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/133#abs-4 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/133#abs-5 (5) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.