Art 100 Rechtspersönlichkeit der Agentur
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/100#abs-1 (1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/100#abs-2 (2) Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.