Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 100 Rechtspersönlichkeit der Agentur

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/100#abs-1 (1) Die Agentur ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/100#abs-2 (2) Die Agentur wird durch ihren Direktor vertreten.

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