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§ 15b RDG — Betrieb ohne Registrierung

Rechtsdienstleistungsgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.