Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz
RBEG§ 4 Bestimmung der Referenzhaushalte; Referenzgruppen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums; hier: Vereinbarkeit der Leistungen für den Regelbedarf mit dem GrundgesetzZitiert von 279
- LSG Hessen, 18.10.2023 – L 4 SO 182/21Zitiert von 5
- SG Köln, 18.06.2015 – S 31 AS 3294/14
- SG Marburg, 10.01.2012 – S 9 SO 90/11
- SG Aachen, 20.12.2011 – S 2 AS 277/11
- SG Aachen, 20.07.2011 – S 5 AS 177/11Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 5
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 RBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/4#abs-1 (1) Zur Bestimmung der Referenzhaushalte werden die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
1.
von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Haushalte und
2.
von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/4#abs-2 (2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.