Gesetze / Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
RAZEignPrV§ 8 Prüfungskommission
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/8#abs-1 (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts oder ein von ihm bestimmter Prüfer. Zwei Mitglieder der Prüfungskommission sollen Rechtsanwälte sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/8#abs-2 (2) Aufsichtsarbeiten werden von jedem Prüfer selbständig bewertet. Der Prüfer hat als Ergebnis festzustellen, ob die Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt. Die von einem Prüfer abgegebene Bewertung wird mit der Aufsichtsarbeit den anderen Prüfern zugeleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/8#abs-3 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.